Satzung des China-Deutschland Qipao Kultur Vereins e.V.
中德旗袍文化协会章程
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „China-Deutschland QiPao Kultur Verein “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
• Pflege des Wissens von den heimatlichen Traditionen in Gegenwart und Vergangenheit, u.a. bezüglich der heimatlichen Tracht, der Volkstänze, der Volksmusik
• Erhaltung und Pflege der chinesischen Trachten, Volkstanz und Volksmusik
• Wiederbelebung der heimatlichen Traditionen durch Aufklärung,Veranstaltungen und Auftritte
• Förderung des Kulturaustauschs zwischen China und Deutschland (durch kulturelle Austauschprogramme und Veranstaltungen)
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich für Trachten, Tanz und/oder Musik interessiert. Die aktiven Mitglieder werden dazu angehalten, die chinesische Tracht möglichst häufig zu tragen und die so ihre Heimatverbundenheit / Interesse an der chinesischen Kultur auszudrücken.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne sich selbst aktiv im Verein zu engagieren.
Über die Aufnahme der aktiven oder fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche natürlichen oder juristischen Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit). Die Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von den abgegebenen Stimmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der /außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
• der Vorsitzende,
• der stellvertretende Vorsitzende,
• der Schatzmeister,
• der Schriftführer.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Der Verein wird nach außen vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
• die Führung der laufenden Geschäfte,
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens,
• die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
• die Buchführung,
• die Vorbereitung und
• die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Beschließen mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur im Sinne des §1 dieser Satzung.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Erläuterung der Satzung unterliegt dem Vorstand. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.06.2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
München, den 12. Juni 2017